Satzung des Sankt-Hubertus-Schützenverein Westenborken e.V.
I. Name Rechtsform, Sitz und Zweck
§1
Der Verein führt den Namen: Sankt-Hubertus-Schützenverein Westenborken e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereines ist Borken in Westfalen.
§2
Der Verein dient der Förderung und Pflege der Geselligkeit und des Brauchtums. Er verfolgt keinerlei politische Ziele. Er hat den Zweck alljährlich das Schützenfest mit seiner Nachfeier sowie das Erntedankfest zu feiern und alle Mitglieder in Frohsinn und Gemütlichkeit zu vereinen.
II. Geschäftsjahr
§3
Das Geschäftsjahr des Vereins stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
III. Mitgliedschaft
§4
Die Mitgliedschaft im Verein können alle männliche Einwohner des Vereinsbezirks Westenborken vom 16. Lebensjahr an erwerben. Die Grenzen des Vereinsbezirks bestimmt der Vorstand. Ebenso entscheidet der Vorstand über die Aufnahme von Neumitgliedern und Sondermitgliedern. Ferner kann der Vorstand Ehrenmitglieder bestimmen.
Sondermitglieder sind Vereinsmitglieder die nicht im Vereinsbezirk wohnen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die im Vereinsbezirk wohnhaften Vereinsmitglieder. Sondermitglieder können somit zu Vorstandsmitgliedern und zum Offizierskorps gewählt werden. Sie können ebenfalls König werden. Bedingung ist eine zweijährige Mitgliedschaft im Verein und ein Mindestalter von 18 Jahren.
§5
Die Mitgliedschaft erlischt
◆ im Falle des TodesEin Mitglied darf nur ausgeschlossen werden bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder deren Nichtanerkennung. Den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Nach Einlegung des Einspruchs bleibt der Ausschluss so lange wirksam, bis er durch einen auf den Einspruch folgenden Vorstandsbeschluss aufgehoben wird.
§6
Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen und haben Beiträge zu leisten, soweit nicht diese Satzung bzw. die Beitragsordnung eine Ausnahme zuläßt. Über die Art und Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung. Die jeweils beschlossene Beitragsordnung ist kein Bestandteil dieser Vereinssatzung, aber für die Vereinsmitglieder bindend.
Jeder Schütze hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der jeweils vor dem Schützenfest zu entrichten ist. Von Beitragszahlungen befreit sind Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie behalten jedoch in allen Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht.
IV. Vorstand, Mitgliederversammlung und Offizierskorps
Die Organe des Vereins sind:
◆der Vorstand
◆und die Mitgliederversammlung.
§7
§8
Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Vereins- mitglieder, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Zur Wahl stellen sich dann die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl aus dem ersten Wahlgang. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§9
Neben dem Präsidenten und Geschäftsführer gehören dem Gesamtvorstand 5 Vorstands-Beisitzer sowie der jeweils amtierende König an. Die Vorstands-Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Vorstands-Beisitzer ist gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereinigen kann. Die Amtsdauer für die Vorstands-Beisitzer beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Von den 5 Vorstands-Beisitzern scheidet in jedem Jahr der dienstälteste Vorstands-Beisitzer aus. Der dienstälteste Vorstands-Beisitzer ist gleichzeitig Vizepräsident. Die Wahlen zum Gesamtvorstand sind auf Antrag geheim durchzuführen. Ehrenpräsidenten und Ehrengeschäftsführer gehören nicht dem Vorstand an.
§ 10
Die Vorstandsarbeit ist nach bestem Wissen und Gewissen abzuwickeln. Durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung sind die Vereinsfeste, insbesondere Schützenfest, Schützenfest-nachfeier, Erntedankfest und sonstige Anlässe, sowie deren Vorbereitung ausreichend abzusichern. Für Schädigungen, die aus der Vorstandsarbeit entstehen, haften die Vorstandsmitglieder nicht persönlich. Weder Vorstand noch Mitglieder haben ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Vorhalten des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes zu vertreten.
Die Mitglieder haften für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten und, soweit der Verein nach den allgemeinen Vorschriften für einen Schaden verantwortlich ist, hierfür sowohl dem Verein als auch dritten Personen gegenüber nur mit den fälligen Beiträgen.
§ 11
Der Gesamtvorstand ist gleich stimmberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig mit 5 anwesenden Vorstandsmitgliedern.
§ 12
Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder
◆Repräsentative Vertretung des Vereins
◆Verantwortliche Führung des gesamten Vorstandes
◆Leitung sämtlicher Vorstands- und Vereinsversammlungen und des jeweiligen Schützenfestes und der Feste laut Festordnung
◆Führung der Vereinskasse
◆Rechnungslegung und Berichterstattung in der Mitgliederversammlung
◆Erstattung des Geschäftsberichtes in der Mitgliederversammlung
◆Verantwortliche Vertretung der Vereinsmitglieder
◆Kassieren der Mitgliedsbeiträge
◆Übermittlung von Anregungen und Meinungen an den Vorstand
◆Durchführung von Ehrungen
◆Übernahme der Verpflichtungen laut Festordnung
◆Beschaffung einer Plakette für die Königskette
◆Stiftung eines neuen Schützenvogels rechtzeitig zum jährlichen Schützenfest
◆Beschaffung von Abzeichen für die Schützen, die beim Vogelschießen die Insignien (Krone, Reichsapfel, Zepter) abgeschossen haben
§ 13
Der Geschäftsführer ruft jährlich im Januar eine Mitgliederversammlung ein. Die Tagesordnung wird rechtzeitig im Veranstaltungskalender Borkener Zeitung bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
◆Wahl des Geschäftsführers
◆Wahl der Vorstands-Beisitzer
◆Wahl des Offizierskorps
◆Beschlussfassung über die Beitragsordnung
◆Beschlussfassung über die Festordnung
◆Beschlussfassung über weitere Ordnungen
◆Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Geschäftsführer hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 15 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Wichtige Anregungen und Anträge zur Mitgliederversammlung sollen von den Mitgliedern vor der vorbereitenden Vorstandssitzung zur Mitgliederversammlung direkt oder über dem Vorstand eingereicht werden.
§ 14
Die Führung der Schützenzüge obliegt dem Offizierskorps. Dem Oberst obliegt das Kommando über die gesamte Schützenkompanie. Er sorgt für die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des Offizierskorps und übernimmt mit seinen Offizieren die Verantwortung und Durchführung der Umzüge.
Das Offizierskorps besteht aus: a) dem Oberst,
c) dem Leutnant,
d) dem Reserveoffizier,
Oberst, Hauptmann, Leutnant und Reserveoffiziere haben eine Amtszeit von seches Jahren und sind wiederwählbar. Die Neuwahl findet auf der Mitgliederversammlung statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereinigen kann. Die 3 Fahnenoffiziere bleiben 3 Jahre im Amt. Ihr Wiederwahl ist möglich. Der Offizierskorps bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
V. Schützenfest und Festordnung
§ 15
Das Schützenfest soll am letzten Sonntag im Mai stattfinden. Fällt das Pfingstfest auf diesen Termin, oder lassen weitere Gründe ein Abweichen vom ursprünglichen Termin sinnvoll erscheinen, kann der Vorstand einen anderen Termin bestimmen.
§ 16
Die jeweils beschlossene Festordnung ist kein Bestandteil dieser Vereinssatzung, aber für die Vereinsmitglieder bindend. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
VI. Satzungsänderungen
§ 17
Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Vereinsmitglieder.
Bei der Einladung genügt die Angabe des Tagesordnungspunktes „Satzungsänderung“.
VII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
§ 18
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Borken in Westfalen.